Der Energieausweis ist eine Dokumentation, die Auskunft über die Energieeffizienz eines Gebäudes gibt.
Die Energiesparverordnung unterscheidet zwischen dem Verbrauchsausweis und dem Bedarfsausweis.
Die DWG muss wie alle anderen Vermieter nach den gesetzlichen Regelungen den Ausweis gestaffelt nach den Jahren der Errichtung der Gebäude vorlegen können. Für den Bestand, der vor dem Jahr 1966 errichtet wurde, gilt der 1. Juli 2008 als Stichtag. Für alle später gebauten Wohnungsbestände müssen die Ausweise ab dem 1. Januar 2009 zugänglich gemacht werden.
Die Energieausweise für die Gebäude der Dessauer Wohnungsbaugesellschaft mbH wurden fast ausschließlich auf der Grundlage der Verbrauchswerte der Jahre 2004 bis 2006 bzw. 2005 bis 2007 erstellt.
Der Energieausweis gibt Aufschluss über die energetischen Verhältnisse des Gebäudes. Kernstück ist der Energieverbrauchskennwert. Es handelt sich hierbei um spezifische Werte pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche für Beheizung und Warmwasserbereitung des Gebäudes bzw. nur Beheizung des Gebäudes, wenn keine zentrale Warmwasserbereitung vorhanden ist.
Dabei muss beachtet werden, dass der tatsächliche Verbrauch einer Wohnung oder eines Gebäudes insbesondere wegen des Witterungseinflusses und des sich ändernden Nutzungsverhaltens vom angegebenen Energieverbrauchskennwert abweicht.
Für die Objekte, die in den letzten drei Jahren saniert wurden bzw. die zukünftig saniert werden, wird der Energieausweis als Bedarfsausweis erstellt. Hierbei wird mit standardisierten Randbedingungen gearbeitet, so dass die angegebenen Werte ebenfalls keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch einer Wohnung oder des Gebäudes zulassen.
Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises beträgt zehn Jahre ab Ausstellungsdatum.
Was bedeutet die Formulierung „ ... zugänglich machen"?
Der Begriff „... zugänglich machen..." beruht auf der Verordnungsermächtigung des § 5a Abs. 2 EnG. Bei Verkauf, Neuvermietung oder Leasing von Gebäuden muss der jeweilige Energieausweis den Interessenten durch den Gebäudeeigentümer noch während der Entscheidungsfindung zugänglich gemacht werden. Der Gesetzgeber hat es leider unterlassen, nähere Ausführungen darüber in die Verordnung aufzunehmen. Weiteren Aufschluss über den Willen des Gesetzgebers geben jedoch die Hinweise in der Bundesrats- Drucksache 282/ 07 vom 27. April 2007. Danach haben die Interessenten keinen Anspruch auf eine Übergabe des (Original-) Ausweises oder auf eine Überlassung einer Kopie. Im Text der Drucksache heißt es: „Die Einsichtnahme kann zum Beispiel durch Aushang in dem Gebäude während der Besichtigung oder durch Bereithalten im Büro des Verkäufers geschehen."
Muss der Energieausweis den Bestandsmietern zugänglich gemacht werden?
Mieter bestehender Mietverhältnisse haben keinen Anspruch auf einen Energieausweis! Dieser muss nur Kauf- und Mietinteressenten zugänglich gemacht werden. Der Energieausweis entwickelt keine eigene Rechtsbindung zwischen Vermieter und Mieter. Der Energieausweis soll lediglich über die energetischen Eigenschaften des Gebäudes informieren. Mieter haben daher auch keinen Mietminderungs- oder Modernisierungsanspruch gegenüber dem Vermieter bei ungünstigen Energiekennwerten.
Energieausweise sind kein Bestandteil eines Mietvertrages!
Weiterführende Literatur: Dr. Peter Hitpaß, Energieausweis begründet keine Rechtsansprüche des Mieters gegen den Vermieter, Zeitschrift Die Wohnungswirtschaft, Nr. 7/ 2008, S. 60-61











