Danach ist es verboten, „die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen und ungenutzten Flächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen.“
Es ist weiterhin verboten, „Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zusetzen.
Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.“
Bisher erstreckte sich dieser Verbotszeitraum nur vom 15. März bis zum 30. August. Hintergrund der Gesetzesänderung ist natürlich die Vogelbrutzeit. Ornithologen beobachten seit Jahren eine Vorverlegung des Brutbeginns bei den heimischen Vogelarten. Dies ist möglicherweise der Klimaerwärmung geschuldet.
Das Verbot gilt selbstverständlich sowohl für große Baumaßnahmen des Landes oder der Stadt Dessau-Roßlau als auch für jeden Hauseigentümer oder Kleingärtner.
Ausnahmen davon müssen bei der Unteren Natur-schutzbehörde im Amt für Umwelt- und Naturschutz schriftlich beantragt werden. Eine solche naturschutzrechtliche Befreiung wird allerdings nur in seltenen begründeten Ausnahmefällen gewährt.
All dies gilt jedoch nicht für den Rückschnitt von Formhecken. Dabei ist nur der jährliche Neuzuwachs dieser meist in Trapezform geschnittenen Hecken vom o. g. Verbot befreit. Der Rückschnitt ins alte Holz ist gleichfalls nur im genannten Zeitraum erlaubt. Verantwortungsbewusste Kleingärtner sind bemüht, auch Formhecken nicht zu früh, also möglichst erst im Juli zu schneiden, um die Vernichtung von Vogelgelegen möglichst auszuschließen. Die Stadt appelliert an die Vorstände der Vereine, ihre Mitglieder zum vogelschutzgerechten Handeln zu animieren.
Erfreulicherweise hat der Gesetzgeber den Verbotszeitraum jetzt auch auf Bäume außerhalb des Waldes ausgeweitet. Gerade die Höhlenbrüter unter den Singvögeln (Stare, Meisenarten, Kleiber), vor allem aber der Waldkauz, beginnen sehr zeitig, oftmals schon im März zu brüten. Auch hier ist in den letzten Jahren, analog zur Blütezeit von Pflanzen, eine Verfrühung festzustellen.
Da aber Verbote nur so wirkungsvoll sind, wie sie von den Bürgern mitgetragen werden, ist das Amt für Umwelt- und Naturschutz bemüht, durch Aufklärung das Verständnis dafür zu fördern. „Artenschutz ist Lebensraumschutz“, lautet ein Kernsatz des Naturschutzes. Und der Lebensraum der meisten Vögel wird nun einmal durch Gehölze gebildet. An dieser Stelle kann jeder Grundstücksbesitzer, jeder Pächter eines Kleingartens und jeder Planer ein Stück aktiven Artenschutz betreiben. Es ist leicht, über das Artensterben als Folge der Abholzung des Regenwaldes in Südamerika zu lamentieren, aber vor der eigenen Haustür Gehölze während der Brutzeit der Vögel abzuholzen. Naturschutz findet vor allem vor der eigenen Haustür statt.










