Der Kampf um die Grillwurst
Die beiden wohnungswirtschaftlichen Verbände haben zu Beginn der „Grill- Saison“ noch einmal auf zwei wichtige Urteile zum Thema Grillen im Wohnbereich hingewiesen. Das Amtsgericht Bonn hat darauf hingewiesen, dass von April bis September einmal monatlich auf dem Balkon gegrillt werden darf. Dazu müssen die Nachbarn 48 Stunden vorher informiert werden ( AG Bonn Az: 6 C 545 / 96 ).
Das Oberlandesgericht Oldenburg setzte darüber hinaus auch zeitliche Grenzen. Für die Zeit nach 22.00 Uhr ist das Grillen nicht erlaubt ( OLG Oldenburg Az: 13 U 53 / 02 ).
Wichtiger Hinweis: In der Brandschutzordnung der DWG ist in § 3 Abs. 9 geregelt, das ein Grillen mit Holzkohle auf Balkon oder Loggia untersagt ist!
Diese Einschränkung ist in der Rechtsprechung in verschiedenen Urteilen bestätigt worden ( vgl. AG Hamburg- Mitte Az: 40 C 229 / 72 ; LG Düsseldorf Az: 25 T 435/90).
Es muss auch beachtet werden, dass der Vermieter im Mietvertrag oder in der Hausordnung das Grillen auf dem Balkon grundsätzlich verbieten kann ( Vgl. AG Essen Az: 10 S 438 / 01). In diesem Fall ist auch die Verwendung eines Elektrogrills nicht gestattet.
