DWG: einmal im Monat ist nachbarrechtlich zumutbar
Das Grillen ist eine Lieblingsbeschäftigung der Deutschen. So meldete es die bayrische Verbraucherschutzinformation vor wenigen Tagen und verweist auf einen neuen statistischen Rekord: 90 Millionen Mal werde jährlich in der Bundesrepublik der Grill angefacht. Nicht für alle Hausbewohner ein Wohlgeruch, der da aufsteigt.
Die Gerichte haben sich in den vergangenen Jahren sehr ausgiebig mit diesem Thema beschäftigen müssen. Denn in Mehrfamilienhäusern müssen Einschränkungen beachtet werden. Zwar gilt, dass „Grillen in den Sommermonaten durchaus üblich ist und auch hingenommen werden muss, wenn die Wesentlichkeitsgrenze nicht überschritten wird" (Landgericht München Az: 15 S 22 735 / 03), jedoch müssen die Mieter auf Ihre Nachbarn Rücksicht nehmen! Sie dürfen in der Zeit von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen, entschied das Amtsgericht Bonn. Die Mitbewohner sollten jedoch 48 Stunden vorher über das „Grillfest" informiert werden, betonten die Richter (AG Bonn Az: 6 C 545/ 96 ). Das Gericht stellte zudem klar, dass der Vermieter in dieser Angelegenheit kaum Einflussmöglichkeiten habe.
Als größter Vermieter der Stadt hat sich die DWG diese Rechtsposition, die inzwischen von der Mehrheit der Gerichte vertreten wird, zu Eigen gemacht.
Das Oberlandesgericht Oldenburg setzte die Rücksichtnahme noch höher an und entschied, dass bei beengten räumlichen Verhältnissen wie Balkonen Gerüche und Geräusche vom Grillen vom Nachbarn nach 22.00 Uhr regelmäßig nicht hingenommen werden müssen. Viermal im Jahr sei dagegen ein Grillabend bis 24.00 Uhr „sozialadäquat" (OLG Oldenburg Az: 13U 53 / 02 ).











