Die Ausübung eines Gewerbes in einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung kann eine Pflichtverletzung darstellen, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt. Dies gilt nach einer am 14. Juli vom Bundesgerichtshof veröffentlichten Entscheidung zumindest dann, wenn der Mieter für seine geschäftliche Tätigkeit Mitarbeiter in der angemieteten Wohnung beschäftigt und diese Geschäftstätigkeit nach außen hin in Erscheinung tritt.
Die Richter erkannten jedoch zu, dass in bestimmten Einzelfällen die Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung nicht verweigert werden dürfe. Das gelte für Fälle, wo die Tätigkeit keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache ausübe und keine Störungen für die Mitbewohner zu erwerten seien.
( BGH Az: VIII ZR 165 / 08 )











