Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Urteilen die Position der Vermieter in der Frage der Mieterhöhung gestärkt.
1. Vermieter dürfen die Miete im Rahmen einer Mieterhöhung bis zur Obergrenze der ortsüblichen Vergleichsmiete anheben. Das gilt auch für den Fall, dass die Einzelvergleichsmiete auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens ermittelt wurde.
( BGH Az: VIII ZR 30 / 09 )
 
2. Die Möglichkeit, die Miete zu erhöhen, wurde vom BGH in einem weiteren Urteil vereinfacht. Danach müssen Mietspiegel dem Mieterhöhungsschreiben auf der Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht beigefügt werden, wenn sie allgemein zugänglich, zum Beispiel beim Mieterverein zugänglich sind. Die allgemeine Zugänglichkeit ist auch dann gegeben, wenn der Mietspiegel käuflich erworben werden muss.
( BGH Az: VIII ZR 276 / 08)











